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Klemmendes Cabrio-Dach gilt als erheblicher Mangel |
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Ein nicht funktionierendes Faltdach bei einem Neuwagen berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Januar 2008 mit dem Az. I-1U 152/07 entschieden. Geklagt hatte eine Kundin, die ein Cabrio gekauft hatte. Der Neuwagen mit einem Kaufpreis von 21.000 Euro kam nach sechs Monaten in die Werkstatt des Händlers zurück, weil Wasser in das Fahrzeug lief. Zwei Monate später kam die Klägerin zurück und bemängelte, dass das Faltdach des Cabrios nun nicht mehr richtig schließt. Im nächsten Monat folgte ein weiterer Werkstattbesuch, weil immer noch Probleme beim Schließen des Verdecks vorhanden waren. Die Käuferin verlangte die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Sämtliche Nachbesserungsversuche des Händlers mißlangen. Eine Ersatzlieferung an die Klägerin lehnte er aber ab. Daraufhin trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Duisburg hatte diese Klage zuerst zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf dagegen änderte das Urteil und entschied zugunsten der Käuferin. Im Spruch vom 21. Januar 2008 bewertete das Gericht die Störung des Faltdaches als erheblich. "Einem Neufahrzeugkäufer ist bei Gebrauchsstörungen seines Fahrzeugs ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten als es bei dem Käufer eines Gebrauchtwagens der Fall ist", heißt es im Urteil. Die Erheblichkeit sei daher schneller überschritten als beim Kauf eines gebrauchten Wagens. "Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Funktion gestört ist, die für den Käufer von zentraler Bedeutung ist."
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