Rechtsanwaltskosten bei Vollkasko
Zwei Urteile über dieses Thema

Nach einem Urteil des Landgerichts Mainz vom 10.01.2008 Geschäftsnummer: 3 O 78/07 kann der Geschädigte vom Unfallgegner auch die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Versicherungsfall beim eigenen Versicherer angemeldet hat Das Landgericht folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065). Das Gericht führt aus, dass Teil der Schadensabwicklung auch die Entscheidung sei, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Dabei dürfe nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Abwicklung mit dem gegnerischen Schadensversicherer handele oder aber um die Inanspruchnahme des eigenen Versicherers.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt4.pdf

 

Das Amtsgericht Kirchhain hat mit Urteil vom 29.01.2008 Geschäftsnummer 7 C 359/07(2) entschieden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes bei der Abwicklung des Schadens über die Kaskoversicherung auch dann in voller Höhe als quotenbevorrechtigter kongruenter Schaden erstattungsfähig sind, wenn eine 50%ige Haftungsquote des Geschädigten besteht.

http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt5.pdf