130% Grenze - Urteil
Kein Nachweis des Integritätsinteresses durch eine 6-monatige Weiternutzung bei durchgeführter Reparatur erforderlich

Nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 22. Januar 2008 Az: 5 W 102/07 ist dann, wenn der unfallbeschädigte Wagen repariert wurde, nicht auf das Integritätsinteresse, das durch eine 6-monatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, abzustellen. Dies folgt nach Auffassung des OLG Celle daraus, dass der Geschädigte keine fiktiven Reparaturkosten geltend macht, sondern das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen (130 %-Grenze). Sein Integritätsinteresse hat der Geschädigte dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen. Einer weiteren "Bestätigung" seines Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch die neueste Entscheidung des BGH vom 27. November 2007 (Az: VI ZR 56/07) zu diesem Problemkreis besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Geschädigte als Schadensersatz die lediglich geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie repariert.

Quelle: http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt5.pdf PDF-Datei (275 KB)