| Dauer der Nutzungsausfallentschädigung |
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Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 07.12.2007 Az: 41 C 60/07
Das Amtsgericht Bielefeld kommt in seinem Urteil vom 07.12.2007 Az: 41 C 60/07 in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Versicherungsrecht 63, 567) und des OLG München (Versicherungsrecht 74, 1186) zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch den Zeitraum umfasst, der für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. Außerdem stellt das AG Bielefeld fest, dass der Anspruch auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfallereignis fällig wird, Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten ist also nicht eine nachgewiesene weitere Nutzung von 6 Monaten. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen Quelle:http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt4.pdf, PDF-Datei (475 KB) |
