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Rechtslage beim Wildunfall |
Ergänzende Informationen - Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg - Justizpressestelle
zur Rechtslage beim Wildunfall: Versicherungsfall Eine Vollkaskoversicherung bestand für den beschädigten PKW nicht. Ein Fremdverschulden, für das die Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners hätte eintreten müssen, war breit und breit nicht zu sehen. Somit setzte der Autobesitzer seine ganze Hoffnung , den Schaden erstattet zu bekommen, auf seine eigene Teilkaskoversicherung. Hierfür gab es zwei mögliche Ansatzpunkte. Entweder musste es sich um einen "Wildunfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln. Oder aber das Bremsmanöver hatte gerade den Zweck, einen solchen Wildunfall zu vermeiden. "Wildunfall"? Ein Wildunfall nach § 12 AKB (= Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) lag eindeutig nicht vor. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Schaden "durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild" verursacht wurde. Davon konnte keine Rede sein. Zwar gehören Füchse zum "Haarwild" im Sinne dieser Bestimmung. Zu einem "Zusammenstoß" mit dem Fuchs war es aber wegen der Vollbremsung gerade nicht gekommen. "Rettungskosten"? Mehr Erfolg versprach deshalb der Versuch des Klägers, seinen Fahrzeugschaden als sogenannte "Rettungskosten" geltend zu machen. Solche Rettungskosten können erstattungsfähig sein, sofern sie dazu dienen, einen drohenden Versicherungsfall gar nicht erst eintreten zu lassen. Ob der Versuch, den Unfall abzuwenden, letztlich gelingt oder ob er fehlschlägt, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß ihn der Fahrer "den Umständen nach für geboten halten durfte" (§ 63 VVG = Versicherungsvertragsgesetz). Bei einem Ausweichen vor Tieren hat sich in der Praxis folgende Faustregel herausgebildet: Kleintier oder größeres Tier? Weicht ein Autofahrer einem größeren Tier (z.B. Reh) aus, um einen gefährlichen Zusammenstoß zu vermeiden, so ist seine Entscheidung ohne weiteres nachvollziehbar. Die dadurch veranlassten "Rettungskosten" sind daher in aller Regel erstattungsfähig. Anders bei Kleintieren, z.B. einem Hasen, einem Igel oder einem Marder. Hier sind bei einem eventuellen Zusammenstoß im allgemeinen keine ernsthaften Schäden für das Auto oder dessen Insassen zu erwarten. Dagegen besteht ein sehr hohes Risiko, dass ein missglücktes Ausweichmanöver zu unübersehbaren Schäden führt. Die Abwägung zwischen den Risiken und dem erstrebten Erfolg führt deshalb in aller Regel zum Ergebnis, dass ein Ausweichen vor einem Kleintier bei hoher Geschwindigkeit viel zu gefährlich und daher unangebracht ist (so OLG Nürnberg, Urteil vom 27.2.1997, Az. 8 U 3572/96). Entscheidung Im konkreten Fall legten sich die Richter nicht fest, ob ein Fuchs stets in die erste oder stets in zweite Kategorie gehört. Jedenfalls unter den gegebenen Umständen (ca. 70 km/h Geschwindigkeit, feuchte Fahrbahn, leichte Rechtskurve) hielt es das erstinstanzliche Landgericht für durchaus nachvollziehbar, dass der Autofahrer – wenn auch möglicherweise nur instinktiv – wegen des Fuchses mit einer Vollbremsung reagierte. Sein Verhalten könne daher nicht als "grob fahrlässig" eingestuft werden. Dieser Wertung schloss sich das Oberlandesgericht Nürnberg an und wies die Berufung der Versicherung als unbegründet zurück. Allgemeines zum Haftungsausschluss bei Versicherungen - Der Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit gilt nur für den Eigenschaden des Versicherungsnehmers, also im Bereich der Kasko- und der Teilkaskoversicherung.
- Für den Fremdschaden muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers dagegen auch dann aufkommen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat. Sie haftet nur dann nicht, wenn ihr Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg
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