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AKB: Wiederherstellungskosten - wirtschaftl. Totalschaden |
Urteil über die Ersatzleistungen der Versicherung
AKB § 13 Abs. 5, Abs. 3 b, VVG § 55 1. Der Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" ist in der Kaskoversicherung nicht einschlägig. Hier hat der Versicherer, falls keine völlige Zerstörung des Fahrzeuges vorliegt, stets die Wiederherstellungskosten zu ersetzen, wobei die erstattungsfähigen Reparaturkosten durch die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt sind. 2. Der nach § 13 Abs. 5 i. V.m § 13 Abs. 1 AKB zu ersetzende Wiederbeschaffungswert ist nicht um den Restwert des beschädigten Fahrzeuges oder um den erzielten Weiterverkaufserlös zu kürzen. § 13 Abs. 3 b ist dahin auszulegen, daß unter Rest- und Altteilen der durchschnittliche, versicherungstechnisch und juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer nur solche versteht, die nach einer Reparatur bei ihm verbleiben, nicht jedoch das unreparierte Fahrzeug selbst oder der im Fall der Weiterveräußerung erzielte Verkaufserlös. Diese Auslegung verstößt nicht gegen das Bereicherungsverbot nach § 55 VVG. OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.l997 Aktenzeichen: 8 U 3879/96 |