Motorrad kippt um - Haftung für Fremdschäden?

Ungeklärtes Umkippen eines ordnungsgemäß geparkten Motorrads
Einwirkung Dritter nicht erwiesen, aber auch nicht auszuschließen
Keine Haftung des Motorradbesitzers für Schäden an fremdem Fahrzeug


                Kurzfassung

Kippt ein ordnungsgemäß geparktes Motorrad um und beschädigt dabei ein daneben stehendes Fahrzeug, so ist der Halter des Motorrads nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet. Er ist nur dann für den Fremdschaden haftbar, wenn ihn ein Verschulden trifft oder wenn das Umkippen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Betriebsgefahr des Motorrads steht.

Weil es im konkreten Fall an beiden Voraussetzungen fehlte, wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Schadensersatzklage eines Autobesitzers gegen den Motorradhalter über 2.000 DM als unbegründet ab. Der PKW-Eigentümer muss somit den Blechschaden an seinem Fahrzeug aus eigener Tasche zahlen.
Sachverhalt

Den Feststellungen zufolge hatte der Motorradfahrer sein Gefährt ordnungsgemäß geparkt. Er hatte es in einer Parkbucht mit dem Mittelständer auf ebenem und festem Untergrund aufgebockt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es nicht stabil stand, waren nicht erkennbar. Rechts neben dem Motorrad parkte ein PKW. Als der Autobesitzer am nächsten Tag zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, sah er die Bescherung: Das Motorrad war umgestürzt und hatte die Fahrerseite des PKW beschädigt. Warum das schwere Motorrad umgekippt war, ließ sich nicht mehr klären.

          Standpunkte

Der Autofahrer sah nicht ein, warum der die unverschuldeten Reparaturkosten für seinen PKW selber tragen sollte. Umgekehrt sah auch der Motorradfahrer keinen Anlass, für einen Schaden aufzukommen, an dem er sich ebenfalls schuldlos fühlte. Da eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen war, musste das Gericht entscheiden.


Entscheidung Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Motorradfahrer recht und wies die Schadensersatzklage des Autobesitzers ab.

        Betriebsgefahr?

Ein Verschulden des Motorradfahrers war nicht nachzuweisen. Die Klage konnte daher nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr vorlag. Dann würde die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung eingreifen mit der Folge, dass der Halter des Motorrads auch ohne vorwerfbares Fehlverhalten für den Schaden einstehen müsste (§ 7 StVG = Straßenverkehrsgesetz).

Das Umkippen hätte demnach "bei dem Betrieb" des Motorrades passiert sein müssen. Hierzu war nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Vorfall während der Fahrt ereignete. Es hätte auch genügt, wenn der Schaden zwar nach Fahrtende passierte, aber noch einen Bezug zur fortwirkenden "Betriebsgefahr" hatte, - etwa weil das Motorrad an einer Stelle geparkt war, wo es noch den Verkehr beeinflusste, oder weil es so abgestellt war, dass es von selbst umkippen konnte.

          Fremdeinwirkung

Beides war nach Lage der Dinge auszuschließen. Vermutlich war die Maschine durch Einwirkung von außen umgefallen. Vielleicht hatten sich Jugendliche am Motorrad zu schaffen gemacht, vielleicht war ein fremdes Auto dagegen gestoßen. Mit der Betriebsgefahr des Motorrads hatte das Umkippen jedenfalls nichts zu tun. Ein solcher Zusammenhang aber wäre Voraussetzung gewesen, um den Motorradhalter trotz fehlenden Verschuldens für den Schaden haftbar zu machen.

 

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 25.6.1996, Az. 2 S 3823/96; rechtskräftig)


Anmerkung:

Zum gegenteiligen Ergebnis war das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem anderen Fall gekommen, bei dem ebenfalls ein Motorrad umgekippt war und ein parkendes Auto beschädigt hatte (Az. 2 S 1708/90).

Im Unterschied zum jetzt entschiedenen Fall stand damals das Motorrad nicht auf festem Untergrund, sondern auf einer bereits aufgeweichten Teerdecke. Infolge der sommerlichen Hitze gab der Teerbelag immer mehr nach, bis schließlich das Motorrad ohne Fremdeinwirkung umstürzte.

Hier bejahte das Landgericht einen Zusammenhang zwischen dem Umkippen und der dem Motorrad eigenen Betriebsgefahr. Folgerichtig verurteilte es den Motorradfahrer und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz.

 

Verfasser der Presseinformation:
Ewald Behrschmidt, Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -