BGH-Urteil: Hersteller dürfen Garantie an Wartung binden

Garantieversprechen dürfen von regelmäßigen Wartungen in der Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden. 

Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in einem Urteil vom Mittwoch. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Mercedes-Fahrers ab, der Ansprüche wegen Roststellen an der Heckklappe seines 2002 erworbenen Gebrauchtwagens geltend machte. Er hatte sich nicht an die Wartungsvorgaben gehalten. (Az: VIII 187/06 vom 12. Dezember 2007)

Mit der Klausel gewährte DaimlerChrysler für alle seit 1998 ausgelieferten Wagen der Marke Mercedes eine "Mobilo-Life"-Garantie gegen Durchrostung "lebenslang bis 30 Jahre". Ab dem fünften Jahr nach Auslieferung sieht die Klausel Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vor. Das Landgericht Braunschweig hatte die Bestimmung als unwirksam angesehen, weil der Käufer dadurch unangemessen benachteiligt werde.

Dagegen entschied nun der BGH, dass die Garantie ein zulässiges Instrument der Kundenbindung sei. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. "Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt", heißt es in dem Urteil. Halte er sich an die Vorgaben, könne er sich die Ansprüche immerhin 30 Jahre lang erhalten.

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